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Satzung des Kolonie Am Wäldchen e. V.

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Name und Sitz 2

§ 2 - Zweck des Vereins 2

§ 3 - Organe des Vereins 3

§ 4 - Vorstand 3

§ 5 - erweiterter Vorstand 4

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft 5

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft 6

§ 8 - Benachrichtigungsmittel 8

§ 9 - Beiträge und Finanzierung 8

§ 10 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 9

§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 11

§ 12 - Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes und der sonstigen Funktionsträger 12

§ 13 - Mitgliederversammlung und Beschlussfassung 12

§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung 13

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes 14

§ 16 - Aufgaben der Revisoren 14

§ 17 - Aufgaben der Delegierten 15

§ 17 a - Sonderaufgaben und Ausschüsse 15

§ 18 - Auflösung des Vereins 15

§ 19 - Salvatorische Klausel 16

Anlagen

Anlage 1  Geschäftsordnung

 

 

§ 1 - Name und Sitz

(1)                Der Verein führt den Namen „Kolonie Am Wäldchen e. V.“.

(2)                Der Verein hat seinen Sitz in 12207 Berlin-Steglitz, Osdorfer Straße 71 - 79. Der Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

(3)                Der Verein ist durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg anzumelden. 

(4)                Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V.. Der Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V..

(5)                Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein wurde am 25. März 2015 gegründet.

Der Zeitraum vom 25. März bis zum 31. Dezember des Gründungsjahres ist das Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

(1)                Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens i. S. d. BKleingG auf gemeinnütziger, demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer, rassischer und konfessioneller Neutralität. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er arbeitet mithin gemeinnützig i. S. d. 

§ 2 BKleingG in der Fassung vom 28.02.1983 sowie i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2)                Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)                Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)                Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere

1.             das Hinwirken auf zeitgemäße Gestaltung und wirksame Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien;

2.             fachliche Information und Beratung, belehrende Vorträge und praktische Anleitungen auf dem

Gebiet des Freizeitgartenbaus und des damit verbundenen Umweltschutzes;

3.             Förderung der Jugend und der nachbarschaftlichen Beziehungen.

 

§ 3 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.             der Vorstand,

2.             der erweiterte Vorstand und

3.             die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 - Vorstand

(1)           Der Verein wird durch den Vorstand in folgender Zusammensetzung geleitet:

       1.         Durch die/den erste/n Vorsitzende/n, 

       2.         durch der/den zweiten Vorsitzenden und         

       3.         durch die/den erste/n Kassierer/in.

              Diese Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand i. S. v. § 26 BGB.

 

(1 a)        Darüber hinaus besteht der Vorstand aus

       1.            der/dem zweiten Kassierer/in und

       2 .          der/dem Schriftführer/in.

 

(2)        Die/Der erste Vorsitzende sowie - stellvertretend im Verhinderungsfall des/der ersten Vorsitzenden -   die/der zweite Vorsitzende sind berechtigt, für den Verein Willenserklärungen alleinvertretungsberechtigt abzugeben. Der/Die erste Vorsitzende sowie die/der zweite Vorsitzende sind für Erklärungen gegenüber Behörden und Gerichten sowie für wirtschaftliche Geschäfte bis zu 1.000,00 EUR pro Kalenderjahr zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Übrigen vertreten den Verein je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

 

(2 a)     Die/Der erste Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Im Verhinderungsfalle vertritt die/der zweite Vorsitzende die/den erste/n Vorsitzende/n. Dem Vorstand obliegt die Erstellung des Jahres- und des Kassenberichts. Die Kassierer sorgen für eine ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins. Sie haben eine ständige Berichtspflicht gegenüber der/dem ersten Vorsitzenden oder ihrem/seinem in der Geschäftsordnung bestimmten Stellvertreter. Die/Der Schriftführer/in hat zur Beurkundung der Beschlüsse eine Niederschrift über alle Sitzungen des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes zu führen. Sie/Er ist auch verpflichtet, die Niederschrift von den Mitgliederversammlungen zu führen.

 

(3)                Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beruft die Sitzungen der Vereinsorgane ein.

(4)                Der Vorstand ist für die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Ausführung der Beschlüsse des Vereins und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Kleingartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.

 

(5)                Der Vorstand tritt auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er soll einmal im Halbjahr zusammentreten. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen des

Vorstandes sind nicht öffentlich. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche in Textform (z. B. mittels E-Mail oder per Telefax) einzuladen. Von der

Ladungsfrist kann abgewichen werden, wenn die Durchführung der Sitzung keinen Aufschub duldet. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.

(6)                Der Vorstand ist mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, sofern davon ein Vorstandsmitglied solches gem. § 4 Abs. 1 der Satzung ist. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist überdies die Anwesenheit des/der ersten Vorsitzenden bzw. ihres/seines Stellvertreters erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der zweiten Vorsitzenden.

(7)                Der Vorstand gibt sich über die Regelungen in § 4 Abs. 2 a der Satzung hinaus eine Geschäftsordnung, die die weitere Aufgabenverteilung regelt.

(8)                Der Vorstand ist berechtigt und ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbständig vorzunehmen, soweit sie nicht sinnverändernd wirken.

(9)                Der Vorstand ist nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet, die Belange des Vereins zu wahren. Er führt die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Über seine Tätigkeit sowie die durch den erweiterten Vorstand ausgeübte Tätigkeit hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu berichten. 

(10)             Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung insgesamt entscheidet die Mitgliederversammlung; über deren Aufteilung unter den Vorstandsmitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

§ 5 - erweiterter Vorstand

(1)                Der erweiterte Vorstand besteht aus

1.             den Vorstandsmitgliedern,

2.             den Wasserwarten,

3.             den Stromwarten und

4.             der/dem Gartenfachberater/in.

5.             den Wegewarten

6.             dem Festausschuss

 

(2)                 Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand insbesondere wie folgt:

1.             Er arbeitet aus und fasst Beschluss über den Verein betreffende Richtlinien, soweit dies nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fällt.

2.             Er   unterbreitet   Vorschläge  über  den   Ausschluss  von Mitgliedern durch  die  Mitgliederversammlung.

3.             Er setzt die Säumnisgebühren bei Verzug zur Zahlung der von dem Verein erhobenen Beiträge und Umlagen fest.

4.             Er benennt die Mitglieder von Arbeitsgruppen und Fachausschüssen.

5.             Er setzt die Verteilung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes fest. 

(3)                Der erweiterte Vorstand trifft nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr, auf Einladung des Vorstandes zusammen. Über seine Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von einer Woche in Schriftform einzuladen. Von der Ladungsfrist kann abgewichen werden, wenn die sofortige Durchführung der Sitzung aus Gründen, die keinen Aufschub dulden, erforderlich ist. Die Gründe sind zu dokumentieren.

(4)                Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin. Sitzungsleiter/in ist die/der erste Vorsitzende oder - bei dessen/deren Verhinderung - sein/e / ihr/e in der Geschäftsordnung festgelegte/r Stellvertreter/in.

(5)                Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung, über deren Höhe insgesamt die Mitgliederversammlung entscheidet. Über deren Verteilung entscheidet der erweiterte Vorstand.

(6)                Der Kostenersatz für den Vorstand sowie für die restlichen Mitglieder des erweiterten Vorstandes wird durch den erweiterten Vorstand bestimmt.

§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1)                Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat und in diesem als Pächter/in eingetragen ist, werden.

(2)                Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die das Pachtverhältnis eines verstorbenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners fortsetzen, werden Vereinsmitglieder. Sie sind von der Zahlung eines etwa festgesetzten Aufnahmeentgelts befreit.

(3)                Einzelpersonen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen, können auf schriftlichen Antrag als passive Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4)                Die Zahl der passiven Mitglieder gem. § 6 Abs. 3 darf zehn Prozent der aktiven Mitglieder nicht überschreiten. 

(5)                Passive Mitglieder gem. § 6 Abs. 3 sind zur Entrichtung der Vereinsbeiträge in gleicher Höhe wie aktive Mitglieder verpflichtet. Sie sind jedoch von den zu erhebenden Umlagen befreit.

(6)                Passive Mitglieder gem. § 6 Abs. 3 können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge stellen und sich äußern. Sie haben Stimmrecht im Sinne dieser Satzung, können in den erweiterten Vorstand des Vereins, nicht jedoch in den Vorstand, als Revisor/in oder Delegierte gewählt werden.

(7)                Eine passive Mitgliedschaft gem. § 6 Abs. 3 begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Kleingartenparzelle.

(8)                Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Kleingartenwesen oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von den zu erhebenden Mitgliedsbeiträgen befreit.

(9)                Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, die ihm ausgehändigt wird, an.

(10)             Lehnt der Verein die Aufnahme eines Mitgliedes ab, so hat dies in Schriftform zu geschehen. Die/Der Bewerber/in kann hiergegen den Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. anrufen. Auf dieses Recht ist der/die abgelehnte Bewerber/in in der Ablehnungsmitteilung hinzuweisen.

(11)            Die Rechte aus der Mitgliedschaft können nicht übertragen, verpfändet oder vererbt werden.

 

§ 7 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)           Die Mitgliedschaft erlischt

              1.           durch den Tod des Mitglieds,

              2.           durch Kündigung des Unterpachtvertrages durch

                         -         den/die Verpächter/in oder

 -         den/die Pächter/in oder

 -         den Austritt des Vereinsmitglieds

zum 31. Mai oder 30. November eines jeden Jahres mit einer    Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Kündigungstermin,

3.           bei passiven Mitgliedern durch Kündigung durch das Mitglied oder

              durch den Verein mit 

              einer Frist von drei Monaten zum Jahresende oder

4 .          mit der Löschung des Kleingartenvereins.

(1 a)      Die Kündigung des Unterpachtvertrages bzw. die Austrittserklärung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen der Schriftform.

(2)                 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere bei

1.             verweigerter Zahlung des Vereinsbeitrages oder beschlossener Umlagen, wenn das Mitglied mit der Zahlung mindestens drei Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Folge des Ausschlusses Zahlung leistet,

2.             verweigerter Gemeinschaftsarbeit, wenn das Mitglied auch nicht die dafür festgesetzte Säumnisgebühr an den Verein zahlt,

3.             schwerwiegenden Verstößen gegen die Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Interessen und Zielsetzungen des Vereins; hierzu gehören u. a.

a.                  wiederholte oder beharrliche Pflichtverletzungen durch das Mitglied oder von ihm in der Kleingartenanlage oder seiner Parzelle geduldeter Personen durch nachhaltige Störung des Friedens der Kleingärtnergemeinschaft,

b.                  fortgesetzte fehlende kleingärtnerische Nutzung,

c.                  erhebliche Bewirtschaftungsmängel, soweit diese nicht innerhalb angemessener Frist durch das Mitglied beseitigt werden oder

d.                   fortgesetzte oder beharrliche Nichtbeachtung der sich aus dem Unterpachtvertrag und der Gartenordnung, der Vereinssatzung sowie der weiter vom Verein beschlossenen Richtlinien und Maßnahmen oder den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, so u. a. derjenigen des BKleingG, ergebenden Pflichten.

(3)                Über den Ausschluss gem. § 7 Abs. 2 der Satzung entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Vor einer Entscheidung über einen Vereinsausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich unter Darlegung der Gründe in Schriftform durch eingeschriebenes Schreiben oder förmliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses mitzuteilen.

(4)                Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben. Über das zulässige Rechtsmittel ist das Mitglied im Ausschließungsbeschluss gem. § 7 Abs. 3 S. 3 der Satzung zu belehren.

(5)                Bei Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand des Vereins die Kündigung der Kleingartenparzelle unter Angabe der Gründe des Ausschließungsbeschlusses beim Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Kleingartenrechts beantragen.

(6)                Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags-, Säumnis- oder Umlagenforderungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen ist ausgeschlossen. Die Geltung der gesetzlichen Verjährungsfristen wird durch diese Regelung nicht berührt.

(7)                Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.

(8)           Für passive Mitglieder gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

 

§ 8 - Benachrichtigungsmittel

(1)                Verbindliche Benachrichtigungsmittel für die Mitglieder sind nach Wahl des Vorstandes

1.           der Aushang in den dafür vorgesehenen Aushangkästen,

2.           die vom Landesverband der Kleingärtner herausgegebene Zeitschrift,

              die jedes Mitglied monatlich zugestellt erhält; die Abnahme dieser  

              Zeitschrift ist für das Mitglied verpflichtend und dieses trägt die Kosten

              hierfür über das in Rechnung gestellte Jahressoll oder

3.           die direkte schriftliche Benachrichtigung des einzelnen Mitglieds.

(2)                Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über die in den Aushangkästen angebrachten und in der Zeitschrift veröffentlichten Mitteilungen selbständig und ständig unterrichtet zu halten. Die Mitglieder haben ferner durch Mitteilung der aktuellen postalischen Erreichbarkeit dafür zu sorgen, dass diese von direkten schriftlichen Benachrichtigungen erreicht werden können und die Zeitschrift erhalten.

(3)                In den Aushangkästen angebrachte oder in der Zeitschrift veröffentlichte Mitteilungen an die Mitglieder gelten als den Mitgliedern im Zeitpunkt des Anheftens der Mitteilung in den Aushangkästen oder mit der Veröffentlichung in der Zeitschrift als zugegangen. Mitteilungen durch direkte schriftliche Benachrichtigung des einzelnen Mitgliedes gelten dem Mitglied als drei Tage nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post zugegangen, sofern die Satzung nicht eine andere, den Zugang nachweisende Zustellform (z. B. eingeschriebenes Schreiben, Gerichtsvollzieher- oder Botenzustellung) ausdrücklich vorsieht.

§ 9 - Beiträge und Finanzierung

(1)                Die Ausgaben des Vereins werden durch von den Mitgliedern jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge aufgebracht. Die Zahlung durch das Mitglied hat bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu erfolgen.

                 

(2)                Darüber hinaus sind die Beiträge für die dem Verein übergeordneten Verbände, wie dem Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V., jährlich im Voraus durch die Mitglieder an den Verein bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu zahlen. Der Verein überweist diese Beiträge an die entsprechenden Verbände zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit.

(3)                Über die Höhe der Koloniebeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.

(4)                Über die Höhe der Beiträge der Verbände entscheiden die jeweiligen Delegiertenversammlungen.

(5)                Für unvorhersehbare dringende Ausgaben können nach Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Die zu erhebenden Umlagen hierfür dürfen insgesamt den dreifachen Beitrag der zu entrichtenden Koloniebeiträge nicht überschreiten.

(6)                Für Großprojekte, wie z. B. dem Neubau eines Vereinshauses oder der Errichtung einer neuen Kleingartenanlage, können nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ebenfalls durch den Verein Umlagen von den Mitgliedern erhoben werden. Die zu erhebenden Umlagen hierfür dürfen insgesamt den dreifachen Beitrag der zu entrichtenden Koloniebeiträge nicht überschreiten.

(7)                Die Beschlussfassungen durch den erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung zu den zu erhebenden Beiträgen und Umlagen sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.

(8)                Ein Mitglied kommt mit der Zahlung der zu erhebenden Beiträge und Umlagen auch ohne Mahnung in Verzug, wenn es nicht zum angegebenen Fälligkeitstermin zahlt. Maßgeblich ist der Eingang der

Zahlung bei dem Verein. Im Falle des Verzuges hat das Mitglied dem Verein den entstehenden Verzugsschaden, bestehend aus den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz und etwaigen Rechtsverfolgungskosten, zu ersetzen. Es steht dem Vorstand frei, an der Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen Säumnisgebühren zu erheben, deren Höhe der erweiterte Vorstand festlegt.

§ 10 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)               Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

(2)                Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht im Rahmen der Satzungsbestimmungen auszuüben.

(3)                Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich wahrgenommen werden.  Nur bevollmächtigte Mitglieder üben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht für das verhinderte Mitglied aus,  wenn dieses an der Versammlung nicht teilnehmen kann.

(4)                Nur in Ausnahmefällen steht Mitgliedern das Recht zur schriftlichen Stimmabgabe zu. Beabsichtigt ein Mitglied von diesem Recht Gebrauch zu machen, hat es dies bei dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Abstimmung unter Angabe der einen Ausnahmefall begründenden Tatsachen bei dem Vorstand zu beantragen. Der Vorstand kann geeignete Nachweise für den behaupteten Ausnahmefall verlangen.

(5)                Stimmt der Vorstand der schriftlichen Stimmabgabe zu, gibt das Mitglied die Stimme in einem verschlossenen Umschlag ab; die abgegebene Stimme verbleibt bis zur Stimmenauszählung in diesem verschlossenen Umschlag.

(6)                Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Wege vor seiner Parzelle und die Zäune seiner Parzelle in Ordnung zu halten. Darüber hinaus ist das Mitglied verpflichtet, sich an Gemeinschaftsarbeiten zu  beteiligen. Diese Gemeinschaftsarbeiten bestehen insbesondere aus

1.             der Instandhaltung der Wege,

2.             der Reparatur bzw. Aufstellung neuer Zäune,

3.             der Verlegung von Wasserleitungen,

4.             der Durchführung von Reparaturen und der Vornahme von An- und Umbauten am Vereinshaus,

5.             der Pflege des Rahmengrüns vor und in der Kleingartenanlage,

6.             der Pflege des Vereinseigentums und

7.             der Hilfestellung vor, während und nach Veranstaltungen des Vereins.

8.             Sofern für eine Parzelle mehrere Mitgliedschaften bestehen, besteht die Verpflichtung zur

Gemeinschaftsarbeit nur einmal für die Parzelle.

(7)                Gemeinschaftsarbeiten werden von dem Vorstand oder einem Beauftragten des Vorstandes entsprechend § 8 der Satzung bekanntgegeben.

(8)                 Zur Ausübung der Gemeinschaftsarbeiten kann jedes Mitglied eine Ersatzperson stellen, die nicht Vereinsmitglied sein muss.  

(8 a)     Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von den geschuldeten  Gemeinschaftsarbeiten befreit.

(9)                Gemeinschaftsarbeiten werden in einem Jahr jeweils in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. Oktober des Folgejahres ausgeführt.

(10)             Die Dauer der durch das Mitglied geschuldeten Gemeinschaftsarbeit und die Höhe der Säumnisgebühr für den Fall, dass das Mitglied die geschuldete Gemeinschaftsarbeit nicht erbringt, werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss im Voraus für die kommenden Jahre festgelegt.

(11)             Die festgelegte Säumnisgebühr für nicht erbrachte Gemeinschaftsarbeiten wird mit der Jahresrechnung für das kommende Jahr geltend gemacht. Sie fließt in vollem Umfang in die Vereinskasse und dient dem Zweck des Vereins gem. § 2 der Satzung.

(12)             In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September eines jeden Jahres gelten folgende Ruhezeiten:

1.              Täglich von 20:00 Uhr abends bis 8:00 Uhr des Folgetages sowie

2.              montags bis samstags zusätzlich in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

          und

3.             sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig.

Während der Ruhezeiten grundsätzlich dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, welche die Ruhe der Nachbarn zu stören geeignet sind (z. B. Rasenmähen, Hämmern, laute Musik u. ä.). Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

(13)         Über die Ruhezeiten gem. § 10 Abs. 12 der Satzung hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Lärmschutz unverändert fort.

(13a)    Das  Mitglied  hat  sich  ferner  an  die gesetzlichen Bestimmungen zum Umwelt-, Emissions- und Immissionsschutz zu halten.

(14)            Das Radfahren in der Kolonie wird geduldet. Fußgängern ist Vorrang zu gewähren. Nötigenfalls haben Fahrradfahrer abzusteigen.

(15)             Das Befahren der Kolonie mit Motorkraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Fußgängern ist Vorrang zu gewähren. Es ist maximal Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

(16)             Das Verbot gem. § 10 Abs. 15 S. 1 der Satzung gilt nicht, für das Befahren der Kolonie mit Motorkraftfahrzeugen auf zugelassenen Wegen von und zu Parkplätzen im Rahmen einer gesonderten Parkplatzordnung. § 10 Abs. 15 S. 2, 3 der Satzung gelten entsprechend.

(17)             Hunde sind innerhalb der Kolonie an der kurzen Leine zu führen. Die gesetzlichen Vorschriften der Hundegesetze des Landes Berlin gelten davon unberührt; insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 3 HundeG Bln..

§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1)        Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.   Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und darf nur ein Amt, mit der Ausnahme eines weiteren Amtes  als Delegierter, innehaben. Ein Mitglied muss vor der Wahl zum Vorstandsmitglied mindestens ein Jahr dem Verein angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

(1 a)     Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder vorzeitig abgewählt werden. Für die vorzeitig abgewählten Vorstandsmitglieder ist in der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer der abgewählten Mitglieder eine Ersatzwahl durchzuführen. 

(2)               Über die Form der Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie kann öffentlich oder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

(3)                Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Wahl für ihre Funktion erfolgreich stattgefunden hat.

(4)                Für während der Amtszeit des Vorstandes ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen. Bis zur Neuwahl übernimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes nach interner Wahl durch den erweiterten Vorstand die Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch. Funktionsveränderungen in diesem Zusammenhang sind zulässig.

§ 12 - Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes und der sonstigen Funktionsträger

(1)                Alle anderen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie alle darüber hinaus zu wählenden Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Hierzu gehören, sofern satzungsmäßig bestellt,

1.             die - mindestens drei - Revisoren / Revisorinnen,

                 

2.             die Gartenfachberater/innen und

3.             die - mindestens zwei - Delegierten und die/der Ersatzdelegierte.

(2)           Die Regelungen in § 11 der Satzung gelten entsprechend.

§ 13 - Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1)                Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Mitgliedern des Vereins.

(2)                Sie ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch den Vorstand in Schriftform einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine Einberufung erfolgt mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch bis zum 31. Mai eines jeden Jahres. In durch den Vorstand zu begründenden Ausnahmefällen hat die jährliche Einberufung bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen.

(3)                Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Sie ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang eines solchen Antrages durchzuführen.

(4)                Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder seinem in der Geschäftsordnung festgelegten Stellvertreter geleitet.

(5)                Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Versammlung geschlossen und nach einer Wartezeit von fünf Minuten erneut einberufen; die erneut einberufene Versammlung ist sodann in jedem Falle beschlussfähig. Auf diese Folge sind die Mitglieder mit der weiteren Einladung hinzuweisen.

(6)                Die Beschlussfassung erfolgt durch offene oder verdeckte Abstimmung, soweit nicht gesetzliche oder satzungsmäßige Regelungen diesem entgegenstehen. Über die Art der Abstimmung ist ebenfalls zuvor abzustimmen.

(7)                Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des zur Abstimmung gestellten Antrages.

(8)                Die/Der Schriftführer/in hat zur Beurkundung des Inhalts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand innerhalb von vier Wochen vorzulegen und von dem/der ersten Vorsitzenden bzw. seinem/seiner/ihrer/ihrem in der Geschäftsordnung festgelegten Stellvertreter/in innerhalb weiterer zwei Wochen gegenzuzeichnen ist.

(9)                Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Anwesenheit von Gästen gestatten, soweit dies den Zweck der Mitgliederversammlung nicht gefährdet.

§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 (1)         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.                  Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfberichts der Revisoren sowie die Beschlussfassung hierüber nebst Erteilung der Entlastung für die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

2.                  Wahl oder Abberufung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der weiteren

Funktionsträger/innen, wobei die Wahl sich nach der Wahlordnung richtet;

3.                  Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge und sonstige ihr unterbreitete Aufgaben;

4.                  Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

5.                  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

6.                  Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Sonderzahlungen;

(2)                Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Vorstand schriftlich zu stellen.

(3)                Anträge auf Satzungsänderungen müssen jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Satzungsändernde Anträge hat der Vorstand den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Dringlichkeitsanträge, die die Änderung der Satzung betreffen, sind unzulässig.

(4)                Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

(5)                Der Vorstand ist verpflichtet, beschlossene Änderungen der Satzung unverzüglich dem Registergericht bei dem Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung zu übermitteln und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen.

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

              Die Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes richten sich

              nach der  Geschäftsordnung.

§ 16 - Aufgaben der Revisoren

(1)                 Die Revisoren/Revisorinnen sind für die Prüfung des Rechnungswesens und der Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Die Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege sowie des Schriftverkehrs soll mindestens einmal im Halbjahr erfolgen. Über das Ergebnis der durchgeführten Prüfung haben die Revisoren/Revisorinnen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der durchgeführten Prüfung schriftlich dem Vorstand Bericht zu erstatten.

(2)                 Die Prüfungstermine werden vor der Prüfung mit dem/der ersten Vorsitzenden und dem/der ersten Kassierer/in abgestimmt. Die Durchführung von unangemeldeten Prüfungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls ist schriftlich im Prüfbericht zu dokumentieren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung vorliegen und eine angemeldete Durchführung der Prüfung eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung oder eine konkrete Feststellung von Verstößen erheblich erschweren oder verunmöglichen würde (Gefahr im Verzug).

(3)                Auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung haben die Revisoren/Revisorinnen in der nächsten Mitgliederversammlung durch ihre/n Sprecher/in Bericht zu erstatten.

(4)                Ihre/n Sprecher/in wählen die Revisoren/Revisorinnen mit einfacher Mehrheit. Ihre Beschlüsse fassen die Revisoren/Revisorinnen ebenso mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sprechers/Sprecherin.

(4a)       Der Vorstand hat die Revisoren/Revisorinnen  bei  der  Durchführung der Prüfung umfassend zu unterstützen.  Er hat die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen bzw. zu erteilen.

(5)         Die   Revisoren/Revisorinnen   empfehlen   in der Mitgliederversammlung  die  Entlastung oder die Verweigerung der Entlastung des Vorstandes.

§ 17 - Aufgaben der Delegierten

(1)                Die Vertretung des Vereins im Bezirksverband der Kleingärtner Steglitz e. V. erfolgt durch die Delegierten. Sie haben die entsprechenden Sitzungen des Bezirksverbandes regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und durch ihren Sprecher der Mitgliederversammlung sowie dem erweiterten Vorstand über Verlauf und Ergebnis zu berichten.

(2)                 Ihre/n Sprecher/in wählen die Delegierten mit einfacher Mehrheit.

(3)                Der Vorstand hat die Delegierten über alle relevanten Vereinsthemen und insbesondere seitens des Vereins bei dem Bezirksverband gestellte Anträge regelmäßig und umfassend zu informieren.

§ 17 a - Sonderaufgaben und Ausschüsse

(1)                Der Vorstand kann mit der Durchführung von Sonderaufgaben Einzelpersonen beauftragen, die diesem über ihre Tätigkeit regelmäßig schriftlich zu berichten haben.

(2)                 Für die Erledigung besonderer Angelegenheiten können von dem erweiterten Vorstand Arbeitsgruppen benannt werden. Arbeitsgruppen sollen aus mindestens drei Personen bestehen.

(3)                Ferner können für die Erledigung besonderer Angelegenheiten durch den erweiterten Vorstand Fachausschüsse gebildet werden. Diese sollen aus mindestens drei fachkundigen Mitgliedern bestehen, die nach ihrer beruflichen Ausbildung oder nach ihrer kleingärtnerischen Erfahrung mit der zur Bearbeitung und Entscheidung anstehenden Angelegenheit vertraut sind.

(4)                Arbeitsgruppen und Fachausschüsse gem. § 17 a Abs. 2, 3 berichten dem erweiterten Vorstand regelmäßig schriftlich.

(5)                Die beauftragten Einzelpersonen sowie die Mitglieder der gebildeten Arbeitsgruppen bzw. Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung. Über die Höhe dieser Aufwandsentschädigung entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 18 - Auflösung des Vereins

(1)                Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)                Die Auflösung des Vereins soll nur beschlossen werden, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen. Sie soll erst erfolgen, wenn alle Verpflichtungen des Vereins erfüllt sind.

(2 a)     Die Auflösung des Vereins erfolgt ohne Beschlussfassung gem. § 18 Abs. 1 der Satzung, wenn die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter sieben fällt.

(3)                Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder drei Liquidatoren.

(4)                Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Durchführung und Abschluss der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Kleingartenwesens im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin. Über die Aufteilung des Vermögens in

einem solchen Fall beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 19 - Salvatorische Klausel

(1)                Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.

Hierüber hat die folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(2)                An die Stelle einer unwirksamen Daten- oder Fristenangabe tritt die jeweils mindestens zulässige Angabe, ohne dass hierfür eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(3)                Die Regelungen in § 19 Abs. 1, 2 der Satzung gelten sinngemäß, soweit bei der Durchführung der Satzung regelungsbedürftige Lücken offenbar werden. Regelungsbedürftige Lücken sind durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit durch die folgende Mitgliederversammlung über eine die regelungsbedürftige Lücke schließende Regelung zu schließen.

 

Vorstehende  Satzung  wurde  in  der vom 15.09,20 – 31.10.20 durchgeführten Mitgliederbefragung beschlossen.

Die  Satzung  vom  23. Februar 2015 ist damit  gegenstandslos.

Kolonie Am Wäldchen e. V.

Berlin, den 06.11.2020

 

                                                                                 

Die Satzung wurde am 03. März 2021 durch das Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister unter der Registernummer  VR 33969 B  eingetragen.

 

 

 

 

 


Geschäftsordnung der Kolonie Am Wäldchen e. V. 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis 

Vorbemerkung   

§ 1 - berufene Vertreter gem. § 26 BGB   

§ 2 - Aufgaben des ersten Vorsitzenden   

§ 3 - Aufgaben des zweiten Vorsitzenden   

§ 4 - Aufgaben des ersten Kassierers    

§ 5 - Aufgaben des zweiten Kassierers   

§ 6 - Aufgaben des Schriftführers    

§ 7 - Aufgaben der Wegewarte  

§ 8 - Aufgaben der Wasserwarte   

§ 9 - Aufgaben der Stromwarte  

§ 10 - Aufgaben des Gartenfachberaters 

§ 11 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten   

Vorbemerkung 

In den § 4 Abs. 7 und  § 15 der Satzung in der Fassung vom 6.11.2020 ist geregelt, dass sich der Vorstand eine Geschäftsordnung zu geben hat. Ferner sind die Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes dergestalt geregelt, dass sich die Aufgaben des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach der Geschäftsordnung des Vereins richten. Deshalb gibt sich der Vorstand nachstehende Geschäftsordnung. 

§ 1 - berufene Vertreter gem. § 26 BGB 

Der Verein wird nach außen rechtsgeschäftlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den ersten Kassierer. Der erste Vorsitzende sowie im Verhinderungsfalle der zweite Vorsitzende handeln alleinvertretungsberechtigt. Für Erklärungen gegenüber Behörden und

Gerichten sowie wirtschaftliche Geschäfte über 1.000,00 EUR pro Kalenderjahr haben zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich zu entscheiden. 

§ 2 - Aufgaben des/der ersten Vorsitzenden 

 

(1)       Der erste Vorsitzende koordiniert die Geschäfte des Vereins. Im Verhinderungsfall      des zweiten Vorsitzenden übernimmt der erste Vorsitzende die Vertretung des zweiten            Vorsitzenden mit dem Umfang der Aufgaben aus § 3 der Geschäftsordnung. 

(2)       Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

1.      Leitung der Jahreshauptversammlung und der Vorstandssitzungen, 

2.      Abwicklung der Kündigungen von Parzellen, 

3.      Beiwohnen bei Abschätzungen, 

4.      Vergabe von Parzellen an neue Unterpächter, 

5.      Abwicklung der Besichtigung durch Neupächter, 

6.      Abwicklung der Übergabe von Parzellen, 

7.      Erstellen von Unterpachtverträgen bei Pächterwechseln, 

8.      Durchführung der verwaltungsmäßigen Abwicklungen bei baulichen Veränderungen, 

9.      Durchführung von Koloniebegehungen bzw. von Kontrollgängen, 

10.   Überprüfung der von den Kassierern vorzulegenden Jahresabschlüsse. 

 

§ 3 - Aufgaben des zweiten Vorsitzenden 

 

(1)       Der zweite Vorsitzende unterstützt die Arbeit des ersten Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall  vertritt der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden mit dem Umfang der Aufgaben aus § 2 der Geschäftsordnung. 

(2)       Darüber hinaus obliegen dem zweiten Vorsitzenden folgende Aufgaben: 

1.      Organisation und Durchführung von baulichen Maßnahmen in Abstimmung und Zusammenwirken mit den Kassierern, 

2.      das Führen der Arbeitsdienstlisten und die Organisation der von den Mitgliedern des Vereins zu leistenden Gemeinschaftsarbeiten, 

3.      Koordination des An- und Abstellens der Wasserversorgung in der Kolonie, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes oder damit in Verbindung stehender Arbeitsdienste, mit den Wasserwarten, 

4.      Koordination der in Verbindung mit den Aufgaben der Stromwarte stehenden Arbeitsdienste im Einvernehmen mit diesen, 

5.      Beauftragung der sach- und fachgerechten Beseitigung von Mängeln an Geräten und Einrichtungen der Kolonie, soweit diese nicht durch Mitglieder des Vereins im Rahmen der zu leistenden Gemeinschaftsarbeiten behoben werden können oder behoben werden dürfen (z. B. Elektroarbeiten) im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden. 

 

§ 4 - Aufgaben des ersten Kassierers

 

(1)          Der erste Kassierer führt mit Unterstützung des zweiten Kassierers die Kassengeschäfte des

                            Vereins. 

(2)          Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 

1.  Überwachen der Ein- und Ausgaben des Vereins, 

2.  Regelung der Zahlungen des Vereins an den Bezirksverband, an die Wasserbetriebe, die BSR und andere Institutionen, 

3.  Planung und Überwachung von notwendigen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem zweiten Vorsitzenden, 

4.  Erstellung des Jahresabschlusses des Vereins und Abgabe eines Rechenschaftsberichts bei der Mitgliederversammlung, 

5.  Fertigung der notwendigen Korrespondenz in Kassenangelegenheiten des Vereins. 

(3)          Der gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung zu erstellende Jahresabschluss ist durch den ersten Kassierer innerhalb von zwei Wochen nach dessen Erstellung dem ersten Vorsitzenden zur Prüfung vorzulegen. 

 

§ 5 - Aufgaben des zweiten Kassierers 

 

(1)     Der zweite Kassierer unterstützt die Arbeit des ersten Kassierers. Im Verhinderungsfall           vertritt der zweite Kassierer den ersten Kassierer mit dem Umfang der Aufgaben aus § 4 der           Geschäftsordnung. 

(1 a) Soweit der zweite Kassierer den ersten Kassierer im Rahmen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung vertritt, gilt § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den zweiten Kassierer entsprechend. 

                (2)     Er hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben: 

1.  Führung des Kassenbuchs des Vereins einschließlich der Kassenbelege, 

2.  Erstellung der Rechnungen bei Neuverpachtungen, 

3.  Fertigung von Schreiben in Kassenangelegenheiten, 

4.  Erstellung der Jahresabrechnungen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem ersten      Kassierer, 

5.  Erteilen von Spendenquittungen. 

 

§ 6 - Aufgaben des Schriftführers 

 

(1)       Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und führt die Versammlungsprotokolle der Vereinsorgane. 

Er führt die Koloniechronik und ist für Veröffentlichung des Vereins zuständig. 

(2)       Insbesondere gehören dazu folgende Aufgaben: 

1.  Führung der Verzeichnisse der Unterpächter, 

2.  Fertigung und Versenden der Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und den     Sitzungen des Vorstandes / erweiterten Vorstandes, 

3.  Entwurf und Ausdruck der Aushänge des Vereins zu Bekanntmachungen des Vereins      und zu Veranstaltungen, 

4.  Fertigung des anfallenden Schriftwechsels des Vereins, 

5.  Führung der Geburtstags- und Jubiläumslisten der Mitglieder des Vereins, 

6.  Fertigung und Versand und Bearbeiten der Anträge zur Genehmigung von Veranstaltungen     des Vereins an Behörden und sonstige Dritte, 

7.  Fertigung der Beiträge für die Bezirksnachrichten in den Publikationsorganen, 

 

§ 7 - Aufgaben der Wegewarte 

 

(1)       Kontrolle des ordnungsgemäßen Heckenschnitts sowie das Freischneiden der Zu- und Abfahrtswege für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge, 

(2)       Durchführung von Sichtkontrollen zur Vermeidung der Vermüllung und Verwilderung von Parzellen,

(3)       Vornahme der Aushänge in den Schaukästen,  

(4)       Einschreiten bei ruhestörendem Lärm in den in der Satzung in der jeweils gültigen Fassung  festgelegten Ruhezeiten.

(5)       Entgegennahme und Protokollierung von Beschwerden und Hinweisen und deren unverzügliche

Weiterleitung an den Vorstand des Vereins.

(6)       Kontrolle der Aufstellzeiten der Wasserbecken und Trampoline.

 

             

§ 8 - Aufgaben der Wasserwarte

 

(1)       Die Wasserwarte haben die Aufgabe für das An- und Abstellen der Wasserversorgung in der Kolonie zu sorgen und etwaig anfallende Kleinreparaturen, ggf. in Abstimmung mit dem zweiten Vorsitzenden hinsichtlich zu erbringender Arbeitsdienste durch Mitglieder des Vereins, durchzuführen sowie die Wasseruhren abzulesen. 

(2)       Die Wasserwarte haben überdies den Zeitpunkt des An- und Abstellens der Wasserversorgung in der Kolonie mit dem zweiten Vorsitzenden abzustimmen. 

(3)       Schäden, welche die Wasserwarte an der Wasserversorgung der Kolonie feststellen, haben die Wasserwarte unverzüglich dem zweiten Vorsitzenden mitzuteilen. 

 

§ 9 - Aufgaben der Stromwarte 

 

(1)       Die Stromwarte haben die Aufgabe, für die Sicherstellung der Stromversorgung der Kolonie und etwa anfallende Kleinreparaturen zu sorgen. Hierfür erforderliche Arbeitsdienste stimmen die Stromwarte mit dem zweiten Vorsitzenden ab. 

(2)       Zu den Aufgaben der Stromwarte gehört auch die Sicherstellung der Stromversorgung bei Veranstaltungen des Vereins auf dem Koloniegelände sowie der Anschluss der erforderlichen Veranstaltungstechnik. § 9 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. 

(3)       Schäden, welche die Stromwarte an der Stromversorgung der Kolonie oder an elektrischen Anlagen und Einrichtungen sowie Geräten (z. B. der Veranstaltungstechnik) feststellen, haben diese unverzüglich dem zweiten Vorsitzenden mitzuteilen. 

(4)       Säubern der Verteilerkästen in geraden Kalenderjahren

  

§ 10 – Aufgaben des Gartenfachberaters

 

(1)       Die Beratung von Vereins- und Vorstandsmitgliedern in fachlichen Fragen zur kleingärtnerischen Nutzung gemäß BKleingG

(2)       Information der Kleingärtner über naturgemäßes und umweltbewusstes Gärtnern (Erhalt und Förderung der ökologischen Vielfalt, so wie der Methoden zur Gesunderhaltung von Pflanzen und Boden) 

(3)       Beratung aller Pächter (insbesondere der Neupächter) bei der Gestaltung von Kleingartenparzellen entsprechend dem BKleingG

(4)       Zusammenstellung / Erarbeitung / Bezug und Verteilung von Fachinformationen für die Vereinsmitglieder 

(5)       fachliche Unterstützung der Abschätzer bei Pächterwechsel, bei der Gartenübergabe und bei der Überprüfung der kleingärtnerischen Nutzung

(6)       Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Verbandes und Vertretung der Kolonie auf den Sitzungen der Gartenfachberatung des Bezirksverbands

 

§ 11 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten 

 

(1)       Die Geschäftsordnung des Vereins wurde gem. § 4 Abs. 7 durch den Vorstand beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Etwa vorausgehende Geschäftsordnungen treten mit Inkrafttreten der vorliegenden Geschäftsordnung außer Kraft. 

(2)       Mit Inkrafttreten der Geschäftsordnung wird diese bis zu ihrem Außerkrafttreten oder der Auflösung des Vereins Bestandteil der Satzung des Vereins in ihrer jeweils geltenden Fassung.